„Wie viel Geld bekomme ich zurück?“. Das ist die gewichtige Frage bei einer vorzeitigen kündigung der lebensversicherung. Daher muss dieser Akt exakt überlegt werden. Stornierungsgebühren dürfen im Übrigen bei der Auszahlung des Rückkaufwertes nicht mehr abgezogen werden. Lebensversicherungen waren lange Zeit der Deutschen liebstes Kind, aber trotzdem wird jede zweite Lebensversicherung vor Ablauf aufgekündigt. Dafür gibt es viele Gründe: Arbeitslosigkeit, Scheidung oder unvorhergesehene Ausgaben, die eine schwierige monetäre Lage erzeugen. In dergleichen Momenten machen sich viele Personen Gedanken über die Kündigung der Lebensversicherung, die sie vor Jahren für die Altersvorsorge oder zur Absicherung der Angehörigen im Todesfall durchgeführt haben.
Bis vor einigen Jahren galten die Lebensversicherungen als eine gute Aussicht zur Altersversorgung. Andererseits sind die tatsächlichen Gewinne in den letzten Jahren dauernd gesunken. Freilich existieren längst erste Versicherungsgesellschaften die die Rendite wieder leicht erhöht haben, aber es verändert nichts an dem Tatbestand dass Lebensversicherung kündigen einen erheblichen Verlust bedeutet. Das hängt unter anderem daran, dass die Versicherungsunternehmen hohe Stornogebühren bei verfrühter Vertragsbeendigung berechnen. Das ist speziell dann der Fall bei Versicherungsscheinen die bereits länger bestehen. Das Verhältnis unter Ansparsumme und Rückkaufwert wird umso schlechter je kürzer die Laufzeit ist. Wie man weiß bekommt jeder Mittler für den Abschluss einer Versicherung eine Provision die bei der Auszahlung mit angerechnet wird. In der Rechtsprechung ist gottseidank diesbezüglich in den letzten Jahren eine Besserung zugunsten der Versicherungsnehmer eingetreten. Es muss nämlich zwischenzeitlich eine Mindestrückkaufswert ausgezahlt werden.
Überall wo Geld im Spiel ist, hat ebenfalls das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden. Das betrifft gleichfalls die Kündigung der Lebensversicherung. Vor 2009 mussten sämtliche Erträge aus einer verfrüht gekündigten Lebensversicherung versteuert werden. Hat man dagegen die Lebensversicherung veräußert blieb der Ertrag steuerfrei. Die Steuerpflicht ging praktisch auf den neuen Inhaber über bis zum Ende der Laufzeit. Seit dem 1. 1.2009 greift die Abgeltungssteuer sowohl bei der Aufgabe der Lebensversicherung als auch beim Verkauf. Dafür müssen die Laufzeit kürzer als zwölf Jahre gewesen sein und die versicherte Person jünger als 60 Jahre. Ab diesem Jahr sind es 62 Jahre. Bei der Erfüllung beider Bedingungen wird bei der Kündigung nur das Halbeinkünfteverfahren angewendet wie bei regulär aus laufenden Versicherungsscheinen. Es kann also absolut der Fall auftreten dass unter bestimmten Konditionen eine Kündigung Versicherung lukrativer ist als die Veräußerung.
Ob Kündigung der Lebensversicherung, Veräußern oder Veränderung des Vertrages, man sollte auf jeden Fall mit seinem Versicherer oder deren Vermittler sprechen, um nicht in eine unfreiwillige Neuerung der Police zu geraten. Auf diese Weise würde sie eventuell steuerpflichtig. Möglicherweise enthält der Vertrag ja auch die Aussicht schon vor Ablauf Kapital zu entnehmen. Ist der wirtschaftliche Engpass zeitlich beschränkt hilft häufig ein Policendarlehen. Hilft alles nichts kann man immer noch probieren anstatt Lebensversicherung kündigen sie zu veräußern.
Die Veräußerung als Alternative zur Kündigung der Lebensversicherung hat für den Klienten üblicherweise den Vorteil dass er mehr Geld erwirbt und der neue Besitzer des Versicherungsscheins die monatlichen Prämien übernimmt. Natürlich bekommt dieser dann auch die fällige Versicherungssumme beim Ablauf. Verkauf anstelle von Kündigung Versicherung ist nicht in jedem Falle möglich, weil die Abnehmer der Lebensversicherungen gewiss ihre Modalitäten haben. Die Kriterien wie Restlaufzeit, Mindestwert oder Tarife müssen passen, damit daraus ein Geschäft wird. Für fondsgebundene Policen und Versicherungen die unter das Gesetz der betrieblichen Altersvorsorge fallen kommt dann bloß Kündigung der Lebensversicherung in Frage.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen