Freitag, 23. November 2012

Die verfrühte kündigung der lebensversicherung sollte exakt überlegt werden. Die wichtige Frage bei der Überlegung über eine verfrühte Auflösung ist die: „Wie viel Geld bekomme ich zurück?“. Laut Rechtsprechung dürfen bei der Auszahlung des Rückkaufswertes keine Stornierungsgebühren abgezogen werden. Kein Volk der Erde hat so viele Lebensversicherungen in den Schränken herum liegen wie die Deutschen. Trotzdem betrifft die Materie Kündigung Lebensversicherung jeden zweiten Versicherungsschein. Es gibt halt im Leben eine Menge Momente die eine schwierige finanzielle Lage generieren wie Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung. Dann muss man eben sämtliche Planungen in Bezug auf Altersversorgung oder Absicherung von Angehörigen über den Haufen werfen und geeignete Mittel ergreifen.

Lebensversicherungen galten über Jahrzehnte als eine gute Altersversorgung. Leider sind die Gewinne in den letzten Jahren durch Veränderungen in den Kapitalmärkten wesentlich gesunken. Einige Versicherer probieren zwar dagegen zu steuern durch eine leichte Erhöhung des Gewinns, aber es bleibt der Tatbestand, das Lebensversicherung kündigen einen erheblichen Verlust bedeutet. Das betrifft vor allem Verträge die schon lange bestehen. Hier versuchen die Versicherungen immer wieder hohe Stornogebühren bei verfrühter Vertragsbeendigung von der Auszahlung abzuziehen. Ist der Kontrakt erst ein paar Jahre alt, ist die Relation unter der tatsächlichen Ansparsumme und dem Rückkaufwert noch wesentlich schlechter. Dann werden nämlich noch die Vermittlungsgebühren berücksichtigt, die jeder Vertreter bei einem Vertragsabschluss erhält. In diesem Punkt ist in den letzten Jahren durch eine geänderte Rechtsprechung eine Besserung passiert. Mittlerweile muss ein Mindestrückkaufwert erstattet werden.

Überall wo Geld im Spiel ist, hat ebenso das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden. Das betrifft gleichfalls die Kündigung der Lebensversicherung. Vor 2009 mussten alle Erträge aus einer vor der Zeit gekündigten Lebensversicherung versteuert werden. Hat man dagegen die Lebensversicherung verkauft blieb der Ertrag steuerfrei. Die Steuerpflicht ging praktisch auf den neuen Besitzer über bis zum Ende der Laufzeit. Seit dem 1. 1.2009 greift die Abgeltungssteuer sowohl bei der Aufgabe der Lebensversicherung als ebenso beim Verkauf. Dafür müssen die Laufzeit kürzer als zwölf Jahre gewesen sein und die versicherte Person jünger als 60 Jahre. Ab diesem Jahr sind es 62 Jahre. Bei der Erfüllung beider Vorbedingungen wird bei der Aufkündigung lediglich das Halbeinkünfteverfahren angewendet wie bei regulär aus laufenden Policen. Es kann also unbedingt der Fall entstehen dass unter bestimmten Auflagen eine kündigung versicherung lukrativer ist als die Veräußerung.

Ob Wandel, Verkauf oder Kündigung der Lebensversicherung, man sollte unbedingt vorher mit seiner Versicherung abklären, on man nicht unfreiwillig in eine Neuerung der Police gerät. Dadurch kann sie vielleicht steuerpflichtig werden. Ebenfalls sollte man seinen Kontrakt daraufhin prüfen, ob nicht die Aussicht besteht, schon vor dem Ende des Vertrages schon Geld zu entnehmen. Das könnte einen vorübergehenden Engpass unbedingt überbrücken helfen. Hat man alle Wahlmöglichkeiten durchgerechnet und kommt zu dem Ende dass alles nichts hilft, kann man immer noch danach trachten sie abzusetzen anstatt die Lebensversicherung kündigen.

Beim Verkauf bleibt üblicherweise für den Kunden mehr in barer Münze übrig als bei der Kündigung der Lebensversicherung. Der neue Besitzer muss dann die Zahlung der Prämien übernehmen und erhält zweifellos ebenfalls die Versicherungssumme. Da sich das Ganze auch für den Käufer rechnen muss, ist nicht immer der Verkauf anstatt einer Kündigung Versichererung möglich. Die Vorgaben der Abnehmer bezüglich Mindestwert, Restlaufzeit und Tarife müssen stimmen, damit für ihn eine Win-Lage entsteht. Für Direktversicherungen und fondsgebundene Policen bleibt lediglich die Kündigung der Lebensversicherung.

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