Montag, 11. Februar 2013

„Wie viel Geld bekomme ich zurück?“. Das ist die entscheidende Frage bei einer vorzeitigen kündigung der lebensversicherung. Deswegen muss dieser Akt genau überlegt werden. Stornierungsgebühren dürfen übrigens bei der Auszahlung des Rückkaufwertes nicht mehr abgezogen werden. Kein Volk der Welt hat so viele Lebensversicherungen in den Schränken herum liegen wie die Deutschen. Nichtsdestotrotz betrifft die Materie Kündigung Lebensversicherung jeden zweiten Versicherungsschein. Es gibt halt im Leben eine Häufung Momente die eine schwierige monetäre Situation erzeugen wie Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung. Dann muss man eben sämtliche Planungen in Bezug auf Altersversorgung oder Absicherung von Angehörigen über den Haufen werfen und geeignete Schritte ergreifen.

Bis vor einigen Jahren galten die Lebensversicherungen als eine gute Aussicht zur Altersversorgung. Hingegen sind die wirklichen Gewinne in den letzten Jahren durchgehend gesunken. Freilich existieren bereits erste Versicherungen die die Rendite wieder leicht verstärkt haben, aber es ändert nichts an der Tatsache dass Lebensversicherung kündigen einen grundlegenden Verlust bedeutet. Das hängt unter anderem daran, dass die Versicherungsunternehmen hohe Stornogebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung berechnen. Das ist vorzugsweise dann der Fall bei Versicherungsscheinen die bereits länger bestehen. Das Verhältnis zwischen Ansparsumme und Rückkaufwert wird umso schlechter je kürzer die Laufzeit ist. Wie man weiß erwirbt jeder Mittler für den Abschluss einer Versicherung eine Vermittlungsgebühr die bei der Auszahlung mit gewürdigt wird. In der Rechtsprechung ist gottseidank diesbezüglich in den letzten Jahren eine Verbesserung zugunsten der Versicherungsnehmer eingetroffen. Es muss nämlich inzwischen eine Mindestrückkaufswert erstattet werden.

Überall wo Geld im Spiel ist, hat auch das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden. Das betrifft ebenfalls die Kündigung der Lebensversicherung. Vor 2009 mussten sämtliche Erträge aus einer vor der Zeit gekündigten Lebensversicherung versteuert werden. Hat man dagegen die Lebensversicherung veräußert blieb der Ertrag steuerfrei. Die Steuerpflicht ging praktisch auf den neuen Inhaber über bis zum Schluss der Laufzeit. Seit dem 1. 1.2009 greift die Abgeltungssteuer sowohl bei der Auflösung der Lebensversicherung als ebenso beim Verkauf. Dafür müssen die Laufzeit kürzer als zwölf Jahre gewesen sein und die versicherte Person jünger als 60 Jahre. Ab diesem Jahr sind es 62 Jahre. Bei der Erfüllung beider Bedingungen wird bei der Kündigung bloß das Halbeinkünfteverfahren angewendet wie bei regulär aus laufenden Versicherungsscheinen. Es kann also durchaus der Fall entstehen dass unter bestimmten Bedingungen eine kündigung versicherung lukrativer ist als die Veräußerung.

Ich möchte Ihnen hiermit noch ein paar andere Gelegenheiten nennen die Sie eventuell noch gar nicht kennen und die Sie vielleicht vor einem unüberlegten Schritt, außer Lebensversicherung kündigen, bewahren.

•Beitragsfreistellung: Man kann sich für eine gewisse Zeit oder auf Dauer von der Versicherungsgesellschaft die Erlaubnis geben lassen, die Zahlung der Beiträge einzustellen. Das schon eingezahlte Kapital verzinst sich weiter, dagegen wird die Endauszahlung spärlicher ausfallen, weil nichts mehr hinzu kommt.

•eitragsstundung: Für eine bestimmte Zeit setzt die Zahlung der Beiträge aus. Diese müssen jedoch nach der Stundung wieder einbezahlt werden. An der Versicherungssumme ändert sich dadurch nichts und ebenfalls die Verzinsung läuft normal weiter.

•eiträge begleichen aus Überschüssen: Wenn ein Kontrakt lange genügend gelaufen ist, wurden ebenfalls Überschüsse erwirtschaftet. Diese können dann zur Zahlung der Beiträge herangezogen werden. Selbstverständlich verringert sich dadurch die Versicherungssumme.

•erringerung der Versicherungssumme bei gleicher Laufzeit: Wenn man mit einer geringeren Versicherungssumme als anfangs vereinbart, zufrieden ist, kann man sie kürzen. Dadurch verringern sich ebenso die Prämien. Dabei haben indes die Hinterbliebenen das Nachsehen weil sie eine geringere Summe erhalten. Wettmachen lässt sich das wieder durch eine ebenfalls herabgesetzte Laufzeit.

Ob Kündigung der Lebensversicherung, Verkaufen oder Wandel des Vertrages, man sollte auf jeden Fall mit seinem Versicherungsunternehmen oder deren Vermittler sprechen, um nicht in eine unfreiwillige Neuerung der Police zu geraten. Damit würde sie eventuell steuerpflichtig. Möglicherweise enthält der Vertrag ja ebenfalls die Möglichkeit schon vor Ablauf Kapital zu entnehmen. Ist der wirtschaftliche Engpass zeitlich begrenzt hilft oft ein Policendarlehen. Hilft alles nichts kann man immer noch probieren statt Lebensversicherung kündigen sie zu verkaufen.

Beim Verkauf bleibt in der Regel für den Kunden mehr in barer Münze übrig als bei der Aufgabe der Lebensversicherung. Der neue Besitzer muss dann die Zahlung der Prämien übernehmen und erlangt freilich ebenfalls die Versicherungssumme. Da sich das Ganze ebenfalls für den Käufer rechnen muss, ist nicht immer die Veräußerung anstatt einer Kündigung Versichererung durchführbar. Die Vorgaben der Käufer hinsichtlich Mindestwert, Restlaufzeit und Tarife müssen stimmen, damit für ihn eine Win-Situation entsteht. Für Direktversicherungen und fondsgebundene Versicherungsscheine bleibt lediglich die Kündigung der Lebensversicherung.

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